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   BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92   

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BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92 (https://dejure.org/1992,10325)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.1992 - 8 B 9.92 (https://dejure.org/1992,10325)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 1992 - 8 B 9.92 (https://dejure.org/1992,10325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Vorliegen eines Härtefalls - Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74

    Voraussetzungen des Bestehens eines beachtlichen Zurückstellungsgrundes im Sinne

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl. u.a. Urteile vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [BVerwG 11.09.1974 - VIII C 11/74] , vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 und vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 147 und 173.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 148 S. 17 ).

    Die geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit der Großmutter des Klägers kann als Zurückstellungsgrund nur im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG gewürdigt werden (vgl. Urteil vom 11. September 1974, a.a.O. S. 46 f.).

  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92
    Ein Tatsachengericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts in der Regel dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. u.a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 42 m.weit. Nachw.).
  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht Beweisanträge ersetzen, welche die Partei vor dem Tatsachengericht selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116 S. 14 ).
  • BVerwG, 23.01.1984 - 6 C 143.81

    Bedeutung der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bei der Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92
    Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, daß und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143 S. 34 m.weit.Nachw.) die Notwendigkeit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht beantragten, aber nunmehr vermißten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 72.81

    Allgemeiner Härtetatbestand - Spezielle Härtetatbestände - Entbehrlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 27.01.1992 - 8 B 9.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl. u.a. Urteile vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [BVerwG 11.09.1974 - VIII C 11/74] , vom 13. Januar 1982 - BVerwG 8 C 72.81 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 17 S. 16 und vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 147 und 173.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 148 S. 17 ).
  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

    Im übrigen verletzt das Berufungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts in der Regel dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161; Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - a.a.O. § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluß vom 27. Januar 1992 - BVerwG 8 B 9.92 - Beschluß vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • VG Koblenz, 20.09.2010 - 7 L 1107/10

    Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform

    Eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist ausgeschlossen, sofern die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 8 B 9/92 -, juris).
  • VG Koblenz, 29.12.2005 - 7 L 2537/05

    Administrative Wehrdienstausnahme; Eilverfahren; Pflege von Angehörigen;

    Eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist ausgeschlossen, sofern die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG betreffen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestandes im Einzelfall jedoch nicht erfüllt sind (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 8 B 9/92 -, Juris).
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